1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 zunächst den Ausstand jener Oberrichter, welche in seinen Strafanzeigen vom 21. April 2023 und 8. Mai 2023 genannt sind (Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____, E._____ und P._____). Soweit die erwähnten Personen überhaupt der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau angehören (Oberrichterin C._____ und Oberrichter P._____), sind sie am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Das Ausstandsgesuch hinsichtlich der vorgenannten Oberrichter erweist sich demnach als gegenstandslos und ist folglich von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.