3.6. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung -5- vom 14. September 2023 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2023 zugestellt. 3.7. Die Obergerichtskasse vermerkte am 2. Oktober 2023 die Nichtbezahlung der einverlangten Sicherheit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: