11. Ich stelle Antrag, alle Richter am Obergericht Aargau, die in den beiden Strafanzeigen benannt sind, wegen möglicher Befangenheit von der Bearbeitung dieser Beschwerde auszuschliessen." 3.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. 3.3. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. -4-