2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 16. Juni 2023, die Strafsache gegen die Beschuldigten werde nicht an die Hand genommen. 3. 3.1. Gegen die ihm am 17. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Postaufgabe am 27. Juni 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge: " 1. Die NAV ST.2023.91 vom 16.06.2023 ist zurückzuweisen, und die Strafanzeigen vom 21.04.2023 und 08.05.2023 sind durch einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu bearbeiten.