Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.202 (STA.2023.91) Art. 357 Entscheid vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigte 1 C._____, c/o Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau Beschuldigter 2 D._____, c/o Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau Beschuldigter 3 E._____, c/o Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau Beschuldigter 4 F._____, c/o Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau Beschuldigte 5 G._____, c/o Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, Postfach, 5001 Aarau und weitere Amtspersonen bzw. öffentlich-rechtlich angestellte Personen Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 16. Juni 2023 in der Strafsache gegen C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und weitere Amtspersonen bzw. öffentlich-rechtlich angestellte Personen -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingaben vom 21. April 2023 und vom 8. Mai 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeigen gegen die Beschuldigten und weitere Amtspersonen bzw. öffentlich-rechtlich angestellte Personen wegen verschiedener De- likte, die diese in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begangen haben sol- len. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 16. Juni 2023, die Strafsache gegen die Beschuldigten werde nicht an die Hand ge- nommen. 3. 3.1. Gegen die ihm am 17. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Postaufgabe am 27. Juni 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte dabei folgende An- träge: " 1. Die NAV ST.2023.91 vom 16.06.2023 ist zurückzuweisen, und die Straf- anzeigen vom 21.04.2023 und 08.05.2023 sind durch einen ausserkanto- nalen Staatsanwalt zu bearbeiten. 2. Es ist ein ausserkantonaler Staatsanwalt zu bestellen, vorzugsweise aus Zürich oder Bern. 3. Die Berufsfähigkeit der H._____ im Amt einer Oberstaatsanwältin in Aar- gau, und im Amt einer Oberrichterin in Solothurn, ist amtlich zu überprüfen. 4. Ein Amtsarzt möge die kognitiven Fähigkeiten der H._____ in Bezug auf Dyslexie überprüfen und gutachterlich feststellen, ob Frau H._____ in der Lage ist, die Urkunden 01 bis 10 aus dem Anhang der Strafanzeige vom 08.05.2023 rechtssicher lesen, interpretieren und wie- dergeben zu können. a. Falls Frau H._____ die Urkunden 01 bis 10 nicht rechtssicher lesen und interpretieren kann, dann ist sie vom Dienst als Oberstaatsan- wältin im Aargau und als Oberrichterin in Solothurn zu suspendie- ren, und die richterlichen Aufsichtskommissionen beider Kantone sind zu informieren, um die Personalie neu zu besetzen. In diesem Fall möge man die Leistung der H._____ anerkennen und ihr eine -3- neue Beschäftigung vermitteln, die ihren aktuellen kognitiven Fähig- keiten angemessen ist, idealerweise in einer geschützten und be- treuten Umgebung. b. Falls Frau H._____ die Urkunden 01 bis 10 doch rechtssicher lesen und interpretieren kann, dann ist sie nach Art. 11, 25, 146, 305, 312, 314, 317 StG strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Niemand in der Welt braucht unredliche Staatsanwälte. 5. Ich stelle Antrag, die Unterschriften der J._____ nach Urkunde 03 überprü- fen zu lassen, und amtlich festzustellen, wer die Entscheide/Verfügungen in […] unterzeichnet hat, und bei aufgedecktem Legitimationsmangel eine Strafuntersuchung einzuleiten. 6. Ich stelle Antrag, das Obergericht möge meine Eingabe in […] vom 12.02.2023 im Umfang von 52 Seiten samt Beilagen der Staatsanwalt- schaft Aargau zur Bearbeitung übergeben. 7. Ich stelle Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. 8. Ich stelle Antrag auf Entschädigung über CHF 3'000'000 zu Lasten Staats- kasse Kanton Uri, infolge Staatshaftung wegen Diebstahls des Labors für Klimaschutz im Luftverkehr unter staatlicher Beihilfe samt Verhinderung meiner Arbeit als Wissenschaftler und Ingenieur über nunmehr 5 Jahre. 9. Ich stelle Antrag, D._____ von seinem Amt als Präsident der zivilrechtli- chen Abteilung am Obergericht Aargau zu suspendieren, bis diese Straf- sache abgeschlossen ist. 10. Ich stelle Antrag, C._____ von ihrem Amt als Oberrichterin am Obergericht Aargau zu suspendieren, bis diese Strafsache abgeschlossen ist. 11. Ich stelle Antrag, alle Richter am Obergericht Aargau, die in den beiden Strafanzeigen benannt sind, wegen möglicher Befangenheit von der Bear- beitung dieser Beschwerde auszuschliessen." 3.2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Ergän- zung seiner Beschwerde ein. 3.3. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. -4- 3.4. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an den Prä- sidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, stellte ein Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter und ersuchte den Präsidenten, das Verfahren weiterhin wie folgt zu bear- beiten: " 1. Bearbeiten Sie dieses Ausstandsgesuch unverzüglich und schicken Sie Oberrichter B._____ in den Ausstand mit Rechtsfolgen nach Art. 60 StPO. B._____ wird sich freuen, wenn dieser Kelch an ihm vorbeigeht. 2. Entscheiden Sie den URP-Antrag neu und gewähren Sie unentgeltliche Rechtspflege nach BGer 1B_75/2022 und 1B_153/2022 unter Berücksich- tigung des 'Kriminalfalls […]' wie am 12.02.2023 auf 52 Seiten samt An- hang in […] vorgetragen, wie am 26.06.2023 auf 22 Seiten in […] vorge- tragen, wie am 08.05.2023 in der zweiten Strafanzeige […] vorgetragen, einschliesslich umfangreicher Anlagen mit 10 Urkunden. 3. Entscheiden Sie die Beschwerde […] positiv und prüfen sie, ob Frau H._____ derzeit in ihren kognitiven Fähigkeiten pathologisch einge- schränkt oder nicht: a. Falls sie krankheitsbedingt kognitive Einschränkungen erlitten hat, dann ist sie von ihren Ämtern zu befreien und man möge ihr die er- forderliche Hilfe und Unterstützung anbieten, bis sie wieder vollstän- dig genesen ist. b. Falls sie im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist und keine kognitiven Einschränkungen erlitten hat, dann ist sie per sofort von all ihren Ämtern zu suspendieren, und ihre NAV […] ist nach Art. 11, 25, 305, 312, 314, 317 StGB zu beurteilen. Unredliche Staatsanwälte haben in keinem Amt der Welt eine Existenzberechtigung. 4. Senden Sie meine Eingabe von 52 Seiten vom 12.02.2023 aus […] samt Beilagen unter Wahrung Ihrer Anzeigepflicht nach Art. 37 Abs. 2 EG StPO zur Bearbeitung an die zuständige Behörde und informieren Sie mich bitte, wer die Bearbeitung übernommen hat." 3.5. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 an den Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau stellte der Beschwer- deführer insbesondere den Antrag auf Befreiung von jeglichen Verfahrens- kosten nach Art. 2 lit. f OHG und ersuchte um Mitteilung der zuständigen Opferhilfestelle, an die er sich für weitere Hilfe wenden könne. 3.6. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung -5- vom 14. September 2023 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2023 zugestellt. 3.7. Die Obergerichtskasse vermerkte am 2. Oktober 2023 die Nichtbezahlung der einverlangten Sicherheit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 zu- nächst den Ausstand jener Oberrichter, welche in seinen Strafanzeigen vom 21. April 2023 und 8. Mai 2023 genannt sind (Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____, E._____ und P._____). Soweit die erwähnten Perso- nen überhaupt der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau angehören (Oberrichterin C._____ und Oberrichter P._____), sind sie am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Das Ausstandsgesuch hinsichtlich der vorgenannten Oberrichter erweist sich demnach als gegenstandslos und ist folglich von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben. 1.2. 1.2.1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beantragt der Beschwerdeführer weiter den Ausstand des verfahrensleitenden Oberrichters B._____. 1.2.2. 1.2.2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a bis lit. f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b bis lit. e StPO abstützt, so entscheidet in Abhängigkeit davon, wer vom Ausstandsgesuch betroffen ist, die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a bis lit. d StPO zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. Ist die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsgesuch betroffen, was vorliegend betreffend das Aus- standsbegehren gegen Oberrichter B._____ der Fall ist, so entscheidet – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 1.2.2.4 und 1.2.3.2 hiernach) – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). -6- 1.2.2.2. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt u.a. in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO). Bei letzterer Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch da- rauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Be- fangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.2.2.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass sie zu substantiieren sind. Dementspre- chend genügen blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen, sondern hat er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einrei- chen entsprechender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Dar- stellung. Grundsätzlich unzureichend ist es, einzig pauschale Ausstands- gründe gegen eine Behörde als Ganzes zu nennen (vgl. KELLER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1). 1.2.2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Ver- fahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Miss- bräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch -7- nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Aus- stand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4). 1.2.3. 1.2.3.1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 stellt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 lit. a und f StPO ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleiten- den Oberrichter B._____. Das Gesuch scheint eine unmittelbare Reaktion auf die Verfügung vom 6. Juli 2023 im vorliegenden Verfahren zu sein, wel- che durch Oberrichter B._____ in seiner Funktion als Verfahrensleiter un- terschrieben und in welcher einerseits der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und andererseits die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit angekündigt wurde. So bezieht sich der Be- schwerdeführer in seinem Ausstandsgesuch gegen Oberrichter B._____ auch grösstenteils auf die Begründung der entsprechenden Verfügung, mit welcher er offenbar nicht einverstanden ist. Er wirft Oberrichter B._____ u.a. vor, im Zusammenhang mit der Verfügung allgemeine Grundprinzipien der Schweizer Bundesverfassung (Treu und Glauben, Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot etc.) missachtet zu haben. Oberrichter B._____ wolle unter Missbrauch seines Amtes offenbar Staatsanwältin H._____ vor einer möglichen Strafverfolgung im Zusammenhang mit der vorliegend an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung schützen. Er habe seinen Amtseid gebrochen und handle wie ein "seelenloses Monster ohne Ehre, ohne Gewissen, ohne Anstand, und ohne Moral". 1.2.3.2. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den beantragten Ausstand beziehen, scheinen sie vollkommen aus der Luft ge- griffen und sind nicht geeignet, eine Befangenheit seitens Oberrichter B._____ glaubhaft zu machen. Gegen nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers fehlerhafte Verfügungen steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen, was der Rechtsmittelbelehrung der entsprechenden Verfügung vom 6. Juli 2023 zu entnehmen war. Der Beschwerdeführer hat indessen darauf ver- zichtet, innert Frist eine entsprechende Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben und wandte sich stattdessen mit vorliegendem Ausstandsge- such an den Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Diesem Gesuch sind keine sachlichen Gründe für einen Ausstand von Oberrichter B._____ zu entnehmen. Viel- mehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf diverse persönliche An- schuldigungen, für welche er keinerlei Belege ins Recht legt. Aus dem all- gemeinen Vorgehen und der Begründung des Beschwerdeführers erhellt sodann, dass der Beschwerdeführer jede Person, die nicht so handelt, wie von ihm gewünscht, als befangen erachtet, was sich im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl als missbräuchlich als auch -8- als untauglich erweist, so dass auf das Ausstandsgesuch betretreffend Oberrichter B._____ nicht einzutreten ist und dessen Weiterleitung an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 wei- ter, das Strafverfahren sei durch einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu bearbeiten, vorzugsweise aus Zürich oder Bern. Soweit der Beschwerde- führer damit den Ausstand der Staatsanwaltschaft Aargau als Gesamtbe- hörde beantragt, erweist sich dieses Gesuch – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2.2.3 hiervor) – als untauglich. Weitere Ausführungen zur Frage eines allfälligen Ausstandes der Staatsanwaltschaft Aargau (und auch von Oberstaatsanwältin H._____) erübrigen sich, da auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung, wie noch zu zeigen sein wird, nicht ein- zutreten ist (vgl. E. 3.4 hiernach), das Strafverfahren somit beendet ist und es folglich keiner weiteren Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft in die- ser Sache mehr bedarf. Das Ausstandsgesuch erweist sich diesbezüglich demnach als gegenstandslos und ist folglich von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Eingabe vom 13. Juli 2023 erneut (bzw. wiedererwägungsweise) um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. 2.1.2. Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht je- doch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Ent- scheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach der Rechtsprechung daher ein neues Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat dem- gegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wie- dererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Gel- tendmachung keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen). -9- 2.1.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2023 wurde das mit Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, so dass er am 7. Sep- tember 2023 in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs verweist der Beschwerdeführer pauschal auf den "Kriminalfall […]", seine Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, im Verfahren […] sowie auf die Strafanzeige vom 8. Mai 2023. Damit macht er keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, deren damalige Geltendma- chung für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Gel- tendmachung keine Veranlassung bestand. Folglich besteht kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs und auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten. 2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 stellt der Beschwerdeführer "Antrag auf Op- ferhilfe nach Art. 124 BV und nach Art. 2 OHG" und dabei "insbesondere Antrag auf Befreiung von jeglichen Verfahrenskosten nach Art. 2 lit. f OHG". Die in Art. 2 lit. f OHG erwähnte Befreiung von Verfahrenskosten wird in Art. 30 OHG geregelt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich Art. 30 Abs. 1 OHG ein- zig auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leis- tungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2022, 6B_630/2022 vom 14. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Anwendungs- bereich von Art. 30 Abs. 1 OHG ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, wes- halb dem Beschwerdeführer gestützt darauf kein Anspruch zusteht. Der Antrag auf Befreiung von Verfahrenskosten gestützt auf das OHG ist damit abzuweisen. 2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 überdies um Mitteilung der zuständigen Opferhilfestelle ersucht, ist er darauf hinzuwei- sen, dass dies nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist und sich daher bereits aus diesem Grund weitere Ausführungen hierzu erübrigen. - 10 - 3. 3.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Da keine Ausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO ersichtlich sind, ist die Beschwerde zulässig, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung richtet (Antrag 1). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Berufsfähigkeit und die kogni- tiven Fähigkeiten von Oberstaatsanwältin H._____ seien amtlich überprü- fen bzw. gutachterlich feststellen zu lassen (Anträge 3 und 4), die Unter- schriften von J._____ seien überprüfen zu lassen (Antrag 5), eine Eingabe im Verfahren […] sei durch das Obergericht an die Staatsanwaltschaft Aar- gau zu übergeben (Antrag 6), es sei ihm durch die Staatskasse des Kan- tons Uri eine Entschädigung von Fr. 3'000'000.00 auszurichten (Antrag 8) und Oberrichter D._____ und Oberrichterin C._____ seien bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens von ihren Ämtern am Obergericht Aargau zu suspendieren (Anträge 9 und 10), ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts hierfür nicht zuständig (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO), sodass auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 3.3. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Si- cherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 3.4. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung einer Verfügung mittels ein- geschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. September 2023 am 19. September 2023 zugestellt. Die Frist zur Be- zahlung der darin einverlangten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 begann somit am 20. September 2023 (Tag nach der Zustellung) zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 29. September 2023. Um sie zu wahren, hätte der Beschwerdeführer dementsprechend bis zum 29. Sep- tember 2023 zugunsten der Obergerichtskasse Fr. 1'000.00 der Schweize- rischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belasten müssen (Art. 91 Abs. 5 StPO). Gestützt auf den Vermerk der Obergerichtskasse vom 2. Oktober 2023 ist festzustellen, dass er dies un- terliess, weshalb auf die Beschwerde (androhungsgemäss) nicht einzutre- ten ist. - 11 - 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Ent- schädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als ge- genstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag auf Befreiung von Verfahrenskosten gestützt auf das Opferhil- fegesetz wird abgewiesen. 4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 33.00, zusammen Fr. 533.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch