Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Täterschaft als unbekannt aufführt und weitere Ermittlungsansätze wegen ungenügender Identifikation als nicht zielführend erachtet. Die Beschwerde gegen die verfügte Verfahrenssistierung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf obige Ausführungen ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: