Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er die Täter allenfalls auf den Fotos "vom Zoll in Q." hätte identifizieren können, wofür ihm jedoch keine Gelegenheit geboten worden sei. Es sind den Akten indessen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Täter "über den Zoll" nach Q. gelangt und allenfalls von einer dort vorhandenen Videoüberwachung erfasst wor- -6- den sein könnten. Sollten sich diese Behauptungen als einigermassen zuverlässig erweisen, steht einer Aufhebung der Sistierung nichts im Wege (Art. 315 Abs. 1 StPO).