Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Mädchen und/oder der Vater eines der Mädchen die unbekannten Täter kennen könnten, erscheint daher nicht unbegründet. Es ist aber unwahrscheinlich, dass die Mädchen bzw. der Vater eines der Mädchen Angaben zur Täterschaft machen würden, wenn der beanzeigte Angriff auf ihren Informationen beruhen sollte, wobei dieser Verdacht mangels Vorliegen des besagten Fotos beweisrechtlich noch nicht einmal untermauert werden kann.