Dies allein schon wegen der zeitlichen Nähe der beiden Vorfälle und insbesondere auch des Fotos mit dem Sonnenschirm, welches vom 3. Juli 2022 stammen und dem Beschwerdeführer von einem der unbekannten Täter gezeigt worden sein soll. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Mädchen und/oder der Vater eines der Mädchen die unbekannten Täter kennen könnten, erscheint daher nicht unbegründet.