Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass die "Beizerin" vor Ort gewesen sei und sie die Leute kennen werde, welche den Vorfall gesehen hätten (Frage 54). Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass sich die "Beizerin" mehrere Wochen nach dem Vorfall noch daran hätte erinnern können, wer am besagten Abend in der Bar gewesen ist, geschweige denn, dass sie dies aktuell könnte. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass sich die Personen, welche sich in der Bar aufhielten und schlichtend in die Auseinandersetzung eingemischt hatten (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2022, Fragen 16 und 43), gemeldet hätten, wenn sie die Täter gekannt hätten.