Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien keine Zeugen befragt worden, so trifft dies zwar zu. Der Beschwerdeführer unterlässt aber darzulegen, wer zum Vorfall befragt werden könnte. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2022 gab er hierzu an, dass seine Partnerin (D.) Angaben zum Vorfall machen könne (Frage 53). Dem Polizeirapport vom 22. Oktober 2022 (S. 3) ist jedoch zu entnehmen, dass sie das Geschehen zwar mitbekommen hat, die Täter aber auch ihr unbekannt sind. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass die "Beizerin" vor Ort gewesen sei und sie die Leute kennen werde, welche den Vorfall gesehen hätten (Frage 54).