Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung oder eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu. Insbesondere dann, wenn der Tatverdacht ungenügend und es unwahrscheinlich ist, die mögliche Täterschaft ermitteln zu können, kann anstelle der Sistierung eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Einstellung des Verfahrens ergehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 314 StPO).