Andernfalls entsteht der Eindruck, dass die Behörde ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärtszubringen, auf unbestimmte Zeit einstellt. Ist es offensichtlich, dass keine Aussicht besteht, das Strafverfahren in vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen. Das Verfahren ist in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung oder eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu.