Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann infrage kommt, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a-d StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen. Es ist darauf zu achten, dass Sistierungsverfügungen Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme (Art. 315 StPO) enthalten. Andernfalls entsteht der Eindruck, dass die Behörde ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärtszubringen, auf unbestimmte Zeit einstellt.