gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO einstweilen zu sistieren sei. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer gegen die verfügte Sistierung vor, auch "in dieser Anzeige" seien keine Zeugen befragt und es sei ebenfalls unterlassen worden, dass er die Täter auf den Fotos vom Zoll in Q. habe identifizieren können. Es sei schlichtweg nichts unternommen worden. Das Foto sei von einem "dieser Gruppe" gemacht und an die Schläger geschickt worden. Ebenfalls seien diese über den Zoll gekommen, wo man sie identifizieren könne.