Die Täterschaft habe bisher nicht identifiziert werden können. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass das ihm von der unbekannten Täterschaft vorgezeigte Bild am 3. Juli 2022 aufgenommen worden sei und das Geschehen mit dem Vorfall vom 3. Juli 2022 im B in Q. im Zusammenhang stehen müsse. Aufgrund der rudimentären Angaben zum Vorfall vom 6. Juli 2022 sowie der wenig detaillierten Beschreibung der unbekannten Täterschaft bestünden aktuell keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze. Es bestehe deshalb ein Verfahrenshindernis, weshalb das Verfahren -4-