2. Die Sistierung erfolgt unbefristet, längstens bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 6. Juli 2037. 3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache. 4. Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 15. Juni 2023 genehmigt.