Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.200 (STA.2022.4122) Art. 248 Entscheid vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 9. Juni 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 6. Juli 2022, 22:00 Uhr, meldete sich A. (Beschwerdeführer) telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau. Er gab an, dass er vor der C. in Q. "ver- schlagen" worden sei. Gestützt auf diese Meldung rückte eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau an den Wohnort des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Juli 2022 Strafantrag gegen Unbe- kannt (3 Täter) wegen Faustschlägen und Fusstritten am ganzen Körper und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt deswegen ein Strafverfahren wegen Tätlich- keiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), evtl. Angriff (Art. 134 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) gegen eine unbekannte Täterschaft. 2. Am 9. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg: " 1. Die Strafuntersuchung wird sistiert. 2. Die Sistierung erfolgt unbefristet, längstens bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 6. Juli 2037. 3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache. 4. Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 15. Juni 2023 genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Juni 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 21. Juni 2023 zugestellte Verfügung und beantragte sinngemäss, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzuführen. Des Weiteren stellte er Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. 1.2. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Zi- vil- und Strafkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO). 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der Sistierungsver- fügung aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 um ca. 20:00 Uhr in der [Adresse] vor der C. in Q. von drei unbekannten männlichen Perso- nen angesprochen worden sei. Eine Person habe dem Beschwerdeführer ein Bild auf dem Mobiltelefon gezeigt, auf welchem unter anderem der Son- nenschirm des Beschwerdeführers ersichtlich gewesen sei. Die Person habe sich erkundigt, ob es sich bei der Person auf dem Bild um den Be- schwerdeführer handle. Der Beschwerdeführer habe sich unwohl gefühlt und mit seinem Mobiltelefon ein Foto von der ihm unbekannten Person ma- chen wollen. In der Folge sei ihm sein Mobiltelefon aus der Hand geschla- gen und dabei beschädigt worden. Die unbekannte Täterschaft sei alsdann unvermittelt auf den Beschwerdeführer losgegangen. Er sei zuerst mit Faustschlägen gegen den Kopf geschlagen worden. Als er versucht habe, sich zu schützen, sei weiter auf ihn eingeschlagen worden. Zudem habe ihn einer der Täter mit dem Bein in den Bauch getreten. Die Täterschaft habe bisher nicht identifiziert werden können. Der Be- schwerdeführer habe ausgeführt, dass das ihm von der unbekannten Tä- terschaft vorgezeigte Bild am 3. Juli 2022 aufgenommen worden sei und das Geschehen mit dem Vorfall vom 3. Juli 2022 im B in Q. im Zusammen- hang stehen müsse. Aufgrund der rudimentären Angaben zum Vorfall vom 6. Juli 2022 sowie der wenig detaillierten Beschreibung der unbekannten Täterschaft bestünden aktuell keine erfolgsversprechenden Ermittlungsan- sätze. Es bestehe deshalb ein Verfahrenshindernis, weshalb das Verfahren -4- gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO einstweilen zu sistieren sei. Die Be- weise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer gegen die verfügte Sistierung vor, auch "in dieser Anzeige" seien keine Zeugen befragt und es sei eben- falls unterlassen worden, dass er die Täter auf den Fotos vom Zoll in Q. habe identifizieren können. Es sei schlichtweg nichts unternommen wor- den. Das Foto sei von einem "dieser Gruppe" gemacht und an die Schläger geschickt worden. Ebenfalls seien diese über den Zoll gekommen, wo man sie identifizieren könne. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vor- übergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann infrage kommt, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a-d StPO die Fort- setzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen. Es ist darauf zu achten, dass Sistierungsverfügungen An- haltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme (Art. 315 StPO) enthalten. Andernfalls entsteht der Eindruck, dass die Behörde ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärtszubringen, auf unbestimmte Zeit ein- stellt. Ist es offensichtlich, dass keine Aussicht besteht, das Strafverfahren in vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen. Das Verfahren ist in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen. Der Staatsanwalt- schaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung oder eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspiel- raum zu. Insbesondere dann, wenn der Tatverdacht ungenügend und es unwahrscheinlich ist, die mögliche Täterschaft ermitteln zu können, kann anstelle der Sistierung eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Einstellung des Verfahrens ergehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 314 StPO). 3.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2022 wurde der Be- schwerdeführer zur Täterschaft betreffend den Vorfall vom 6. Juli 2022 be- fragt. Die Person 1 beschrieb er mit "männlich, 20-25jährig, schütteres Haar, normale Statur, helle ausgewaschene Jeans, ca. 175 cm gross", die Person 2 mit "Vollbart, dunkelhaarig, trainiert, weisses Shirt mit schwarzem -5- Schriftzug, schwarze Augen, helle ausgewaschene Jeans, ca. 175 cm gross und die Person 3 mit "Vollbart, rot-blond, trainiert, Shirt, helle, ausge- waschene Jeans, ca. 175 cm gross" (Fragen 21 ff.). Der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist zuzustimmen, dass diese Signalemente auf eine Vielzahl von Personen passen und mit diesen allein die Täterschaft nicht ausfindig gemacht werden kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien keine Zeugen befragt worden, so trifft dies zwar zu. Der Beschwerdeführer unterlässt aber dar- zulegen, wer zum Vorfall befragt werden könnte. Anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 26. Juli 2022 gab er hierzu an, dass seine Partnerin (D.) Angaben zum Vorfall machen könne (Frage 53). Dem Polizeirapport vom 22. Oktober 2022 (S. 3) ist jedoch zu entnehmen, dass sie das Ge- schehen zwar mitbekommen hat, die Täter aber auch ihr unbekannt sind. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass die "Beizerin" vor Ort gewesen sei und sie die Leute kennen werde, welche den Vorfall gesehen hätten (Frage 54). Es ist jedoch kaum anzunehmen, dass sich die "Beizerin" meh- rere Wochen nach dem Vorfall noch daran hätte erinnern können, wer am besagten Abend in der Bar gewesen ist, geschweige denn, dass sie dies aktuell könnte. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass sich die Personen, welche sich in der Bar aufhielten und schlichtend in die Auseinanderset- zung eingemischt hatten (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2022, Fragen 16 und 43), gemeldet hätten, wenn sie die Täter gekannt hätten. Zutreffend (und von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg si- cherlich auch nicht übersehen worden) ist, dass der Vorfall vom 6. Juli 2022 mit demjenigen vom 3. Juli 2022 (Auseinandersetzung des Beschwerde- führers mit drei Mädchen sowie einem Vater eines Mädchens im B in Q.) im Zusammenhang stehen dürfte. Dies allein schon wegen der zeitlichen Nähe der beiden Vorfälle und insbesondere auch des Fotos mit dem Son- nenschirm, welches vom 3. Juli 2022 stammen und dem Beschwerdeführer von einem der unbekannten Täter gezeigt worden sein soll. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Mädchen und/oder der Vater eines der Mädchen die unbekannten Täter kennen könnten, erscheint daher nicht un- begründet. Es ist aber unwahrscheinlich, dass die Mädchen bzw. der Vater eines der Mädchen Angaben zur Täterschaft machen würden, wenn der beanzeigte Angriff auf ihren Informationen beruhen sollte, wobei dieser Verdacht mangels Vorliegen des besagten Fotos beweisrechtlich noch nicht einmal untermauert werden kann. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er die Täter allenfalls auf den Fotos "vom Zoll in Q." hätte identifizieren können, wofür ihm jedoch keine Gelegenheit geboten worden sei. Es sind den Akten indessen keinerlei An- haltspunkte zu entnehmen, dass die Täter "über den Zoll" nach Q. gelangt und allenfalls von einer dort vorhandenen Videoüberwachung erfasst wor- -6- den sein könnten. Sollten sich diese Behauptungen als einigermassen zu- verlässig erweisen, steht einer Aufhebung der Sistierung nichts im Wege (Art. 315 Abs. 1 StPO). Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Täterschaft als unbekannt aufführt und weitere Ermittlungsansätze wegen ungenügender Identifikation als nicht zielführend erachtet. Die Beschwerde gegen die ver- fügte Verfahrenssistierung erweist sich damit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf obige Ausführungen ist seine Be- schwerde als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen, weshalb sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler