Das Gutachten des IRM Aarau vom 17. März 2022 erhärtete den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer genauso wie die Auswertung der Mobilfunkdaten. Das Bewegungsbild bestätigte die Aussagen der Privatklägerin (vgl. E. 3.2.2.1 hiervor) und auf seinem Mobilfunkgerät wurde sogar eine Sprachnachricht vom 30. Juni 2022 gefunden, in der er angab, die Privatklägerin umbringen zu wollen (HA.2022.281, Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Juni 2022, S. 5). Aus der Tatsache, dass die Beweise bis dato gegen ihn sprechen, kann nicht auf eine selektive Beweisabnahme oder eine taktische Verschleppung von Beweiserhebungen geschlossen werden.