Den zentralen Beweisanträgen, welche der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2021 stellte, nämlich der Erstellung eines fachspezifischen Gutachtens betreffend die Verletzungen der Privatklägerin wie auch der Auswertung der Mobilfunkdaten des Beschwerdeführers kam die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach (HA.2022.281, Beilage 4 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2022). Das Gutachten des IRM Aarau vom 17. März 2022 erhärtete den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer genauso wie die Auswertung der Mobilfunkdaten.