Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine krasse Zeitlücke nicht auszumachen. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen werden können (vgl. E. 5.2 hiervor). Der blosse Umstand, dass noch nicht sämtliche vom Beschwerdeführer geforderten Beweiserhebungen vorgenommen wurden, kann nicht mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichgesetzt werden.