Am 5. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die am 21. März 2022 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. Juni 2022. Diese wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.119 vom 26. April - 15 - 2022 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Diese Verzögerung hat demnach der Beschwerdeführer zu verantworten.