5.3. 5.3.1. Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 15. März 2023 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint angesichts der (einschlägigen) Vorstrafen des Beschwerdeführers (HA.2021.408, act. 48 ff.), der ihm zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe als verhältnismässig (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Es besteht daher keine Gefahr für eine Überhaft (vgl. E. 5.2 hiervor).