Nach Art. 212 Abs. 3 StPO bildet die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe die Obergrenze einer an sich gerechtfertigten Untersuchungshaft. Sie darf daher nur solange verlängert werden, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen.