Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Spanien und er hat keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz. Zudem muss der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer angesichts der ihm vorgeworfenen grossen Anzahl an teilweise sehr schweren Delikten bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Die Strafandrohung bei der ihm u. a. vorgeworfenen mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB reicht der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.