4. 4.1. Sodann bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Fluchtgefahr und machte geltend, er sei Schweizer, seine Familie lebe im Aargau und er sei hierzulande als Storenbauer tätig. Ferner habe er sich an früher angeordnete Strafvollzugssanktionen gehalten. Im Übrigen könne einer Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie regelmässige Meldepflicht bei einer Amtsstelle) begegnet werden.