Die Aussagen der vom Beschwerdeführer aufgerufenen Alibizeugen vermögen daran nichts zu ändern, legten diese doch nur dar, dass es gut sein könne, dass der Beschwerdeführer am 14. bzw. 15. August 2021 bei ihnen gewesen sei; daran, dass er es tatsächlich gewesen sei, erinnerten sie sich allerdings nicht (bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 11. Januar 2023 edierte Akten, Beilage 3, S. 4 ff., Beilage 4, S. 5 ff., Beilage 5, S. 4 f.; HA.2022.567, Beilage 3 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2022, S. 5 ff.).