Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Im Gegensatz zu den Darlegungen des Beschwerdeführers kann das Verweigern einer Untersuchung durch die Privatklägerin ihn eher entlasten, denn belasten, war z.B. eine Feststellung von Verletzungen im Genitalbereich der Privatklägerin nicht möglich, welche weitere Hinweise auf einen sexuellen Übergriff geliefert hätte. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung alles unternommen hat, damit keine belastenden Elemente gegen den Beschwerdeführer gefunden würden.