Zutreffend ist, dass die Privatklägerin eine forensisch-gynäkologische Untersuchung verweigert hat. Wie vom Bundesgericht bereits ausgeführt, werde im Gutachten des IRM vom 17. März 2022 insofern einzig festgehalten, bei den fingerförmigen Blutergüssen an der rechten Oberschenkelinnenseite könnte es sich um eine Griffverletzung durch eine andere Person handeln, möglicherweise im Rahmen eines sexuellen Übergriffs. Auch diesbezüglich sei von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.3). Diesen Ausführungen ist beizupflichten.