Die bandförmigen Läsionen mit auffallend scharfer Begrenzung liessen auf die Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstandes schliessen. Sie seien mit einem Drosseln und damit der Angabe der Privatklägerin vereinbar, der Beschwerdeführer habe eine Kordel um ihren Hals gewickelt und zugezogen (bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 11. Januar 2023 edierte Akten, Beilage 1, S. 14 ff.). Ferner ergibt sich der Tatverdacht aus den weiteren Ermittlungsergebnissen. (Urteil des Bundesgericht 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.2). Überdies wird er durch das Bewegungsbild des Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Zeit -9-