gelbedingter Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine konkrete Lebensgefahr zum Zeitpunkt des Würgens bzw. Drosselns schliessen liessen. Dies auch wenn keine objektiven Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich), die eine konkrete Lebensgefahr belegen würden, hätten festgestellt werden können. Die Verletzungen am Hals im Sinne einer Gurtmarke seien aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel. Die bandförmigen Läsionen mit auffallend scharfer Begrenzung liessen auf die Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstandes schliessen.