Er bringt nichts vor, was gegen die Aktualität dieser Erwägungen sprechen würde. An dieser Stelle sei er daher nochmals darauf hingewiesen, dass sich der dringende Tatverdacht zunächst aus den am 15. August 2021 im Krankenhaus fotografisch festgehaltenen Verletzungen der Privatklägerin (schwere Blutergüsse im Gesicht, Würgemale am Hals etc.) und den Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Aarau vom 17. März 2022 ergibt, wonach keine begründeten Zweifel bestehen, dass die mit Würge- und Drosselmarken zu vereinbarenden Befunde am Hals von einer wiederholten, stumpfen Gewalteinwirkung durch eine Drittperson herrühren würden.