3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, es sei auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer mache dieselben Ausführungen wie bereits in der Beschwerde vom 5. April 2022. Diese seien sowohl vom Obergericht wie auch vom Bundesgericht behandelt worden, weshalb auf diese Entscheide zu verweisen sei. Bei den übrigen Darlegungen handle es sich um haltlose Vorwürfe und eine nicht fundierte antizipierte Würdigung der Beweise.