würden. Der Beschwerdeführer habe gemäss Auswertung des IRM an seinen Händen, mit denen er angeblich brutal dutzendfach dreingeschlagen habe, keinerlei relevante Verletzungen (v.a. an der rechten Hand). Der Beschwerdeführer besitze diverse Mobiltelefone. Die Abstrahlwinkel sagten überhaupt nichts aus. Selbst wenn sein Natel in der Wohnung der Privatklägerin gewesen sei, sei der physische Aufenthalt des Beschwerdeführers darin nicht belegt. Hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung fehle es an einem Strafantrag der Privatklägerin.