Es lägen keine massiven Verletzungen und Schwellungen vor. Die Verletzungen der Privatklägerin seien unfallbedingt und stammten von Sicherheitsgurten. Der Gutachter habe keine objektiven Zeichen einer kreislaufbedingten Halskompression festgestellt. Die Privatklägerin habe eine rechtsmedizinische Untersuchung im unteren Bereich ihres Körpers verweigert, folglich hätten betreffend Sexualdelikte keine Aussagen gemacht werden können. Sie habe alles unternommen, damit keine entlastenden Elemente gefunden -7-