Es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Der Ex-Ehemann der Privatklägerin verfüge für den 14. August 2021 über kein Alibi und werde u.a. verdächtigt, die Privatklägerin gestalkt und ihr Schlaftabletten in ein Sandwich getan zu haben. Alle von der Verteidigung aufgerufenen Zeugen hätten ausgesagt, dass es gut sein könne, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2021 bei ihnen gewesen sei. Die Aussagen der Privatklägerin deckten sich nicht mit denjenigen der Zeugen C. und D. Der Würgevorfall sei von keinem Mediziner bestätigt worden. Im Gutachten des IRM vom 17. März 2022 würden nur oberflächliche Aussagen abgegeben. Es lägen keine massiven Verletzungen und Schwellungen vor.