Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und die Privatklägerin sei im Besitz der Strafakten gewesen. Ihre Aussagen ähnelten stark den alten Vorfällen. Sie habe über Informationen verfügt, um diese anzupassen. Die Privatklägerin habe am 14. August 2021 dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, ein Eis essen zu gehen, was nicht zu den angeblich am 12./13. August 2021 stattgefunden Delikten (Versuch, sie zu erwürgen; mehrfache Vergewaltigung) passe. Wäre sie im körperlichen Zustand gewesen, der am 15. August 2021 im Spital festgestellt worden sei, wäre sie dazu nicht in der Lage gewesen.