3.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Die Untersuchung dauere seit dem 15. August 2021, der Tatverdacht hätte sich bestätigen und ständig verdichten müssen, was nicht geschehen sei. Woher die Verletzungen der Privatklägerin stammten, bleibe im Dunkeln. Ein anfänglicher Autounfall werde plötzlich als körperlicher Angriff geschildert. Die Privatklägerin sei nicht glaubwürdig, sie habe den Beschwerdeführer rund drei Monate lang nicht belastet. Beweismittel für die Anschuldigungen lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und die Privatklägerin sei im Besitz der Strafakten gewesen.