3. 3.1. 3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes auf die Ausführungen in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. September 2021 und 26. April 2022. Zudem legte es dar, die Privatklägerin habe am 18. November 2021 erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sie mehrfach genötigt, geschlagen, beschimpft, sexuell genötigt, vergewaltigt und stark gewürgt habe.