Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seinem amtlichen Verteidiger sei noch nie umfassende Akteneinsicht gewährt worden, bildete dies kein Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung und ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Dasselbe gilt betreffend die im Schreiben vom 20. Januar 2023 vorgebrachten Beanstandungen hinsichtlich Öffnen der Anwaltspost. Im Übrigen ist auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) einzutreten. -5-