Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die vorstehend erwähnte Verfügung betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, die über den mit der angefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seinem amtlichen Verteidiger sei noch nie umfassende Akteneinsicht gewährt worden, bildete dies kein Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung und ist auf diese Rüge nicht einzutreten.