3.3. Am 16. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Am 20. Januar 2023 liess er sich erneut vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 15. März 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).