3. Das Obergericht habe festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der Causa A. (Verfahren HA.2022.567 / StA-Nr. STA4ST.2021.3242) das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons AG bzw. die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei im Rahmen des Hauptverfahrens zu entschädigen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.