1.4. Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ab und verfügte die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Entscheid vom 30. September 2021 gut (SBK.2021.279) und verlängerte die Untersuchungshaft für die einstweilige Dauer von drei Monaten bis zum 15. Dezember