nen, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist. Demnach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.