2.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die der amtlichen Verteidigerin im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Hauptverfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 65.00, zusammen Fr. 1'065.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]