schwerdeführers in ein offenes Massnahmenzentrum. Der Flucht- und Wiederholungsgefahr kann im offenen Massnahmenvollzug nicht annähernd gleich wirksam entgegnet werden wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. zum Umstand, dass für den vorzeitigen Massnahmenvollzug, auch wenn er in einer Massnahmenanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend ist, Art. 236 Abs. 4 StPO), womit der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; BERLINGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 236 StPO [alle zur Kollisionsgefahr]).