Aufgrund der Gefahr, dass der Beschwerdeführer flieht oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (vgl. hierzu Gutachten S. 86 f.), eignet sich eine offene Anstalt nicht für den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die Staatsanwaltschaft Baden hat denn auch in ihrer Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. ihrem Auftrag an die Vollzugsbehörde vom 6. Dezember 2022 unter "Vollzugsanordnungen" ausdrücklich Flucht- und Fortsetzungsgefahr erwähnt und eine geschlossene Anstalt verlangt. Im Gutachten wird bezüglich der Wiederholungsgefahr ausgeführt, diese sei zwar hinsichtlich eines Tötungsdelikts lediglich klein bis mittel (vgl. Gutachten S. 86 f.).