Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder den dringenden Tatverdacht noch das nach wie vor gegebene Bestehen der von der Staatsanwaltschaft Baden bejahten Fluchtgefahr (vgl. dazu die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2022 betreffend Antrag auf Untersuchungshaft, Untersuchungsakten act. 1382 ff.) bestreitet. Aufgrund der Gefahr, dass der Beschwerdeführer flieht oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (vgl. hierzu Gutachten S. 86 f.), eignet sich eine offene Anstalt nicht für den vorzeitigen Massnahmenvollzug.