61 StGB wurde explizit nur als deliktpräventiv empfohlen. Es kommt hinzu, dass damit zu rechnen ist, dass die Anklageerhebung und Verhandlung vor Bezirksgericht innert absehbarer Zeit erfolgen können. Das Bezirksgericht wird dann die Frage der Massnahme einlässlich zu prüfen haben, welchem Entscheid nicht durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vorzugreifen ist.